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Mit der Annahme der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG bestätigten die Mitgliedstaaten das Verbot prophylaktischer Impfungen; zugleich wurden die Möglichkeiten für den Einsatz von Notimpfungen gegen MKS ausgeweitet.
die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des…
In der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurde das Verbot…
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur…
Mit Artikel 4 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates wurde 1991 gemeinschaftsweit die Einstellung prophylaktischer Impfungen gegen MKS verfügt.
Zugleich war in der Entscheidung 90/424/EWG die Möglichkeit von Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern insbesondere…
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen festgelegt. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.