Erwägungsgrund 14 32005D0388BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Mai 2005 betreffend die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, das in den von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken mit Auswirkungen auf den Handel mit runderneuerten Reifen besteht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1302) (2005/388/EG)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses —
Erwägungsgrund 12 32008R0213VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2008 DER KOMMISSION vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —
Erwägungsgrund 15 32008D0357BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/357/EG)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —
Erwägungsgrund 8 32005D0616BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. August 2005 über die Überwachung und Beurteilung der Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus mit Blick auf eine vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen (2005/616/EG)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —
Erwägungsgrund 8 32007R0416Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses.
Erwägungsgrund 12 32010D0011BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/11/EU)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —