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Artikel 2 des Beschlusses 2004/618/EG erhält folgende Fassung:
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.