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Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. März 2005 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung zu beschließen sowie Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Um die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2005 sicherzustellen, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003…
Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2004 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.…
Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2004 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.…
Da zur Festsetzung des neuen Zollsatzes für geschälten bzw. geschliffenen Reis eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003…
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, spätestens aber bis zum 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses…
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.