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Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte wegen des grenzüberschreitenden Charakters der anstehenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des europäischen Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa, aufgrund…
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf…
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustausches auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus auf den Straßen des transeuropäischen…
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verbesserung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.