Erwägungsgrund 15 32005D0938Infolgedessen kann die Gemeinschaft nun das Übereinkommen genehmigen und ihre Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sowie des Übereinkommens…
Erwägungsgrund 2 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Durch Artikel 18 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist.
Erwägungsgrund 2 32008D0814BESCHLUSS 2008/814/GASP DES RATES vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
Die genannte Gemeinsame Aktion legt die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft fest.
Erwägungsgrund 10 32006R0561VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Da der Gegenstand des AETR in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist die Gemeinschaft für die Aushandlung und den Abschluss dieses Übereinkommens…
Erwägungsgrund 14 32005D0938Die wirksame Mitwirkung der Gemeinschaft an der Arbeit der IATTC und somit an allen im Rahmen des Übereinkommens beschlossenen Tätigkeiten und Maßnahmen ist bis…
Erwägungsgrund 2 32008D0645BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 97/126/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (2008/645/EG)
Gemäß Artikel 31 dieses Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße…