Erwägungsgrund 4 32007D0127BESCHLUSS DES RATES vom 19. Februar 2007 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2007/127/EG)
Die Geltungsdauer der Maßnahmen sollte daher verlängert werden —
Erwägungsgrund 4 32005D0016BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall (2005/16/EG)
Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2003/631/EG vorgesehenen Maßnahmen zu verlängern und den engen politischen Dialog mit der…
Erwägungsgrund 3 32006D0450BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen (2006/450/EG)
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.
Erwägungsgrund 2 32007D0127BESCHLUSS DES RATES vom 19. Februar 2007 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2007/127/EG)
Mit dem Beschluss 2006/114/EG wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses…
Erwägungsgrund 4 32009D0907BESCHLUSS 2009/907/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Es ist daher erforderlich, die Operation um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Erwägungsgrund 11 32005R1056VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2005 DES RATES vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Die äußersten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das…