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Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von…
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich…
Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits wird im Namen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.