Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine…
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine…
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine…
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sind in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche…
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an…
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen jener Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere die Natur, das Ausmaß und die Art und Weise einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.