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Unter besonderen Umständen, wie etwa im Falle einer Unterbrechung der Netzenergieversorgung, muss die Versorgungssicherheit in der Energiegemeinschaft gewährleistet werden. Der im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehene Mechanismus der gegenseitigen Unterstützung kann dazu beitragen, die Auswirkungen einer Unterbrechung, insbesondere in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des genannten Vertrags, zu mindern.
Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des…
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung…
Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft ermöglicht die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt in größerem Umfang und die Nutzung von…
Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbessert die ökologische Situation in Bezug auf Gas und Elektrizität und fördert Energieeffizienz und…
Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft sieht die Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes in Südosteuropa vor, der einen stabilen…
Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbessert die Versorgungssicherheit der Vertragsparteien durch Anbindung Griechenlands an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.