Erwägungsgrund 1 32006D0890ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Rahmenübereinkommens über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation sowie des Protokolls zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung zum Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5219) (2006/890/Euratom)
Die Kommission nahm im Einklang mit den am 10. April 2000 durch Ratsbeschluss angenommenen Direktiven an den Verhandlungen über ein Übereinkommen über ein…
Erwägungsgrund 1 32006D0515BESCHLUSS DES RATES vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2006/515/EG)
Im November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen auf Ebene der Organisation der Vereinten Nationen für…
Art. 1 32006D0507Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der…
Erwägungsgrund 2 32006D0235BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2006/235/EG)
Der Rat ermächtigte die Kommission am 20. Juli 2000, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen…
Erwägungsgrund 2 32006D0619BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/619/EG)
Der Rat erteilte der Kommission den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen.
Erwägungsgrund 2 32006D0616BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/616/EG)
Der Rat erteilte der Kommission den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen.