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Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, im Folgenden als „die Währungsvereinbarung“ bezeichnet, wendet das Fürstentum Monaco die von Frankreich zur Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsakte über die Aufsicht von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erlassenen Rechtsvorschriften an. Anhang A der Vereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. Verschiedene in Anhang A aufgeführte Rechtsakte wurden geändert; die Änderungsrechtsakte sollten in diesen Anhang aufgenommen werden. Ferner wurden mehrere neue gemeinschaftliche Rechtsakte erlassen, die unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung fallen und in Anhang A aufgenommen werden sollten.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Währungsvereinbarung erlässt das Fürstentum Monaco Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in…
Die monegassischen Behörden haben nicht verlangt, dass der gemäß Artikel 14 der Währungsvereinbarung eingesetzte gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung…
Die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG…
Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Monaco, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum…
Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Monaco, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.