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Die monegassischen Behörden haben nicht verlangt, dass der gemäß Artikel 14 der Währungsvereinbarung eingesetzte gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Vereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 einberufen wird, um Anhang B der Währungsvereinbarung zu aktualisieren. Die Anhänge A und B der Währungsvereinbarung müssen deshalb beide durch die Kommission geändert werden.
Auf ihren Sitzungen am 17. Juni 2004 und 16. Juni 2005 informierte die Kommission den gemeinsamen Ausschuss über die Notwendigkeit der Aktualisierung der…
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der…
Die Anhänge der Währungsvereinbarung sind deshalb entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollten die Anhänge in ihrer Gesamtheit ersetzt werden.
Die Verordnung 2182/2004/EG des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen soll verhindern, dass Medaillen…
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission…
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Währungsvereinbarung erlässt das Fürstentum Monaco Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.