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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission enthält ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 kann auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ex-ante-Kontrolle verzichtet werden, nachdem anhand einer…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 kann auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ex-ante-Kontrolle verzichtet werden, nachdem anhand einer…
Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur von einer Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden, wenn diese…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie…
Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.