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Bei der Ausarbeitung der notwendigen Anpassungen der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens sollten der Grundcharakter und die Prinzipien der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen gewahrt und auf neue Elemente angewandt werden. Außerdem sollten die Anpassungen der Beitrittsakte auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden.
Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten…
Nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, im Anhang I aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.