Art. 1 Abs. 1 32006D0675Das Angebot der Schweizerischen Eidgenossenschaft, einen Beitrag zu der Operation EUFOR RD Congo zu leisten, wird angenommen.
Erwägungsgrund 2 32006D0499BESCHLUSS MONUC SPT/1/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 30. Mai 2006 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (2006/499/GASP)
Aufgrund der Empfehlungen des EU-Operation Commanders und des EUMC zu einem Beitrag der Türkei sollte der Beitrag der Türkei angenommen werden.
Erwägungsgrund 2 32006D0267BESCHLUSS BiH/8/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 15. März 2006 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2006/267/GASP)
Aufgrund der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation (Operation Commander) zum Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist der…
Erwägungsgrund 2 32008D0172Aufgrund der Empfehlungen des EU Operation Commanders und des EUMC zu einem Beitrag Albaniens sollte der Beitrag Albaniens angenommen werden.
Erwägungsgrund 2 32009D0758BESCHLUSS ATALANTA/7/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 2. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/758/GASP)
Der Beitrag Montenegros sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union zu…
Erwägungsgrund 2 32009D0446BESCHLUSS ATALANTA/5/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 10. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/446/GASP)
Der Beitrag Kroatiens sollte aufgrund entsprechender Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und des Militärausschusses der Europäischen Union…