Art. 4 32006D1015BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/1015/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0848BESCHLUSS DES RATES vom 17. Juli 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/848/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32007D0210BESCHLUSS DES RATES vom 19. März 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2007/210/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32009D0117BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Nepal über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/117/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32007D0323BESCHLUSS DES RATES vom 18. September 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2007/323/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32008D0216BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2008/216/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.