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Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, das aufgrund von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Union gilt, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der erforderlichen Gegenseitigkeit…
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da das Ziel dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser…
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.