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Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersuchen die Vertragsparteien alle Schwierigkeiten, die sich in ihrem Handel mit…
den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten…
Angesichts ihres Beitritts zur EU haben die Republik Bulgarien und Rumänien (im Folgenden „EWR-Bewerberländer“ genannt) gemäß Artikel 128 des Abkommens über den…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen…
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Liberalisierung des Warenhandels, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.