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Die italienischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.
Die deutschen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die österreichischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung…
Die französischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die finnischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die irischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die belgischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.