Erwägungsgrund 4 32008D0784BESCHLUSS DES RATES vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (2008/784/EG)
Am 3. Juni 2006 verabschiedete das Parlament Montenegros auf der Grundlage von Artikel 60 der Verfassungscharta des Staatenbunds Serbien und Montenegro und im…
Erwägungsgrund 6 32007D0049Auf der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen am 12. Juni 2006 beschlossen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre…
Erwägungsgrund 6 32008D0784BESCHLUSS DES RATES vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (2008/784/EG)
In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juni 2006 nahm der Rat die Erklärung des montenegrinischen Parlaments und den Beschluss des serbischen Parlaments zur…
Erwägungsgrund 7 32007D0049Es ist daher angebracht, eine neue Europäische Partnerschaft mit Montenegro aufzulegen, die auf dem für Montenegro geltenden Teil der im Januar 2006 genehmigten…
Erwägungsgrund 5 32008D0784BESCHLUSS DES RATES vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (2008/784/EG)
Das Parlament Serbiens fasste am 5. Juni 2006 einen Beschluss, in dem Serbien zum Nachfolgestaat des Staatenbunds Serbien und Montenegro erklärt wurde.
Erwägungsgrund 3 32008D0127BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 2007 über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2008/127/EG)
Wegen der Unabhängigkeit Montenegros gilt dieses Rahmenabkommen nicht mehr für Montenegro. Montenegro sollte jedoch in gleicher Weise wie alle anderen…