Art. 2 32006D0511BESCHLUSS DES RATES vom 11. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 (2006/511/EG)
Das Abkommen findet ab dem 16. Juni 2006 vorläufig Anwendung.
Art. 2 32007D0797BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (2007/797/EG)
Das Abkommen gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3 32007D0745BESCHLUSS DES RATES vom 28. September 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte (2007/745/EG)
Das Abkommen wird ab dem 1. September 2007 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32004D0660BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Juli 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2004/660/EG)
Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
Erwägungsgrund 1 32005D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2005/9/EG)
Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
Art. 2 32006D1012BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2006/1012/EG)
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…