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Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Praktiken auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des erforderlichen koordinierten und multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustausches auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf…
Da die Ziele des Programms, nämlich die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des…
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Kampf gegen illegale und vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.