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Die neue Satzung sollte Finanzbestimmungen enthalten, die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Einklang stehen. Zugleich sollte eine neue, für die Agentur geltende Haushaltsordnung gemäß Artikel 183 des Vertrags angenommen werden. Das Kapital der Agentur und die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, eine Abgabe auf die Umsätze zu erheben, sollten beibehalten werden.
Bei der Festlegung der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Beträge sowie der erforderlichen Vergütung für sonstige vereinbarte…
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Bei der Erstellung der nationalen Programme und bei den damit zusammenhängenden finanziellen Aspekten sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Infolge der Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.