Erwägungsgrund 4 32008D0146
Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, soll der Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechend Anwendung finden.