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Die vergaberechtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gestatten die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch mehrere öffentliche Auftraggeber. Dieser Grundsatz zeigt sich auch in Erwägungsgrund 15 und Artikel 11 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge , die die Verwendung bestimmter zentralisierter Beschaffungsverfahren vorsehen.
Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit…
Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit Auftraggebern aus…
Durch die Verabschiedung verschiedener Rechtsakte auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens, zuletzt der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen…
Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen,…
Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen,…
Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.