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Dementsprechend hat der Europäische Rat festgelegt, dass sich der Austausch dieser Informationen nach den für den Grundsatz der Verfügbarkeit geltenden Bedingungen richten sollte. Das bedeutet, dass ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann, und dass die Strafverfolgungsbehörden in dem Mitgliedstaat, der über diese Informationen verfügt, sie — unter Berücksichtigung der Erfordernisse in diesem Mitgliedstaat anhängiger Ermittlungen — für den erklärten Zweck bereitstellen.
Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von…
Der übermittelnde Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch den…
Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist,…
Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass relevante Informationen, die seine zuständigen Behörden im Rahmen von…
Gegenstand und Anwendungsbereich Durch diesen Beschluss werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.