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Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab diesem Datum im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Wirkung verleihen. Eine entsprechende Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben werden —
Nach Artikel 9 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab…
Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den…
Nach Artikel 15 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem 1. Februar 2010 bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden nationalen…
Nach Artikel 9 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ab dem 30. März 2008 im Einklang mit der Anwendung des nationalen…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts ab dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.