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Aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens EU-Chile über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden, um die in der Gemeinschaft zugelassenen neuen önologischen Verfahren aufzunehmen.
Der Republik Chile wurde am 11. Oktober 2006 gemäß Artikel 18 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel…
Am 24. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Wein aufzunehmen,…
Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein zur Änderung von dessen Anlage V ein…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des dem Abkommen zur Gründung einer…
Aufgrund der Erweiterung muss Anlage I Abschnitt A des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.