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Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft zur Bekämpfung einer Seuche durch ein Drittland beitragen, wenn sie durch den Ausbruch oder die Ausbreitung dieser Seuche in dem Drittland gefährdet ist.
Zugleich war in der Entscheidung 90/424/EWG die Möglichkeit von Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern insbesondere…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im…
Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des…
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.