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Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen wurde das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 und vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im Namen…
Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 25./26. Oktober 2004 und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 15. November 2004…
Das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde gemäß dem…
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2004 und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im…
Das Abkommen wurde, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.