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Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in der mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemischten Follow-up-Gruppe; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge A und B des Abkommens, die von der Gemischten Follow-up-Gruppe nach dem in Artikel 10 des Abkommens genannten Verfahren angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt, der damit beauftragt ist, einen gemeinsamen Standpunkt zu erstellen.
Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf die Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Drogenausgangsstoffe erfasst sind.
Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, im Benehmen mit einem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss in den Fällen Änderungen im Namen der Gemeinschaft zu…
In dem nach Artikel 19 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss wird die Gemeinschaft von der Kommission, unterstützt von Vertretern der…
Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Kooperationsausschuss durch die Kommission, unterstützt von den Vertretern der…
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und beschließt den Standpunkt der Gemeinschaft, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten…
Die Gemeinschaft wird durch die Kommission mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten…
Die Gemeinschaft wird durch die Kommission mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.