Art. 4 32009D0741BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/741/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0953BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/953/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0370BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/370/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0369BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/369/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0357BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/357/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0425BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/425/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.