Erwägungsgrund 1 32010D0294BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2010 zur Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ im Jahr 2014 (2010/294/EU)
in der Erwägung, dass die in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien vollständig erfüllt sind,
Erwägungsgrund 1 32005D0815BESCHLUSS DES RATES vom 14. November 2005 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2009 (2005/815/EG)
in der Erwägung, dass die in Artikel 3 und Anhang II des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG festgelegten Kriterien vollständig erfüllt sind,
Erwägungsgrund 14 32005R0358VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2005 DER KOMMISSION vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Erwägungsgrund 17 32005R0358VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2005 DER KOMMISSION vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Erwägungsgrund 21 32005R0358VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2005 DER KOMMISSION vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Erwägungsgrund 27 32005R0358VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2005 DER KOMMISSION vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.