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In Artikel 120 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen kann —
In Artikel 110 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des…
In Artikel 120 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und…
In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
In Artikel 112 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt…
In Artikel 109 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.