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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste), geändert, wobei unter anderem die Republik Mauritius (nachstehend „Mauritius“ genannt) aus der Negativliste in die Positivliste übertragen wurde. In der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 ist ferner festgelegt, dass die Visumfreiheit erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mauritius zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.