Erwägungsgrund 3 32005D0151BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2005 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses (2005/151/EG, Euratom)
Diese Bestimmungen sollten angewandt werden —
Erwägungsgrund 3 32005D0191BESCHLUSS 2005/191/GASP DES RATES vom 18. Oktober 2004 über den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und Rumänien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwegen und Rumäniens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Diese Abkommen sollten genehmigt werden —
Erwägungsgrund 2 32009D0881BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (2009/881/EU)
Daher sollte dieser Beschluss angenommen werden —
Erwägungsgrund 3 32009D0404BESCHLUSS DES RATES vom 25. Mai 2009 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2009/404/EG)
Das in diesem Beschluss genannte Abkommen sollte genehmigt werden –
Erwägungsgrund 3 32009D1011BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL vom 4. Juni 2009 über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung (2009/1011/JI)
Die Regeln sollten nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass sie den im Kommissionsbeschluss SEC(2009) 27/2 vom 12. Januar 2009 festgelegten Regeln…
Erwägungsgrund 3 32009R1102VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2009 DER KOMMISSION vom 16. November 2009 zur 116. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —