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In Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Europäischen Rates nach Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Liste der Zusammensetzungen des Rates die Liste dieser Zusammensetzungen, die zu den Zusammensetzungen „Allgemeine Angelegenheiten“ und „Auswärtige Angelegenheiten“ hinzukommen, vom Rat in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt werden sollte, der mit einfacher Mehrheit beschließt.
Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die…
Zur Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates geht der nach Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ wie…
Gemäß Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen…
Die Liste der Zusammensetzungen des Rates nach Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist im Anhang enthalten.
Der Europäische Rat hat allerdings die Ansicht vertreten, dass der Rat bis zum Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa die in Artikel 63…
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Europäischen Rates regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe. In beiden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.