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Das Sekretariat der Internationalen Energieagentur (die „IEA“) sowie die nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatliche Organisationen, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (gemeinsam die „IPEEC-Mitglieder“) — angesichts der Tatsache, dass die IPEEC-Mitglieder das Mandat der IPEEC (das „Mandat“) am 24. Mai 2009 unterzeichnet haben; in Anbetracht dessen, dass die IPEEC im Hinblick auf ihre Finanzierung und ihr Arbeitsprogramm unabhängig ist; in der Erkenntnis, dass die Verwaltungsaufgaben der IPEEC am besten durch ein Sekretariat (das „IPEEC-Sekretariat“) sowie möglicherweise spezielle Einheiten für bestimmte Arbeitsgruppen wahrgenommen würden; in der Erwägung, dass die Erreichung der Ziele der IPEEC wie auch der lEA durch den gegenseitigen Nutzen einer Vernetzung der IEA und des IPEEC-Sekretariats gefördert würde, und in der Erwägung, dass in diesem Kontext genau festzulegen ist, wie das IPEEC-Sekretariat bei der IEA einzurichten ist — BESCHLIESSEN FOLGENDES: Allgemeine Grundsätze 1. Das IPEEC-Sekretariat wird seine Aufgaben im Wesentlichen unter der Leitung des Exekutivausschusses (wie im Mandat definiert) wahrnehmen. Das Arbeitsprogramm des IPEEC-Sekretariats wird vom Exekutivausschuss festgelegt. 2. Die IPEEC-Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass die IEA keine finanzielle Verantwortung für die IPEEC und das IPEEC-Sekretariat übernimmt. Sofern die IPEEC-Mitglieder nichts anderes beschließen, werden alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats, einschließlich der durch die Beendigung des Mandats entstehenden Kosten, durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten finanziert. 3. Unter der Voraussetzung, dass ausreichend freiwillige Beiträge verfügbar sind, hat das IPEEC-Sekretariat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Mandat beschrieben sind. 4. Das IPEEC-Sekretariat oder eine seiner Einheiten kann ähnliche Aufgaben auch für eine bestimmte Arbeitsgruppe (wie im Mandat definiert) wahrnehmen, sofern die an dieser Arbeitsgruppe teilnehmenden IPEEC-Mitglieder hierzu ausreichend freiwillige Beiträge entrichten. Einstellungsverfahren und Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats 5. Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Abstimmung mit ihm hat die IEA das Personal für das IPEEC-Sekretariat gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bewerber aus den Ländern der IPEEC-Mitglieder einzustellen. 6. Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Einklang mit den Gesetzen des Gastgeberlandes der IEA und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA kann sich das IPEEC-Sekretariat Mitarbeiter von den IPEEC-Mitgliedern ausleihen. Jedes IPEEC-Mitglied, das dem IPEEC-Sekretariat einen Mitarbeiter ausleiht, bleibt für die Zahlung des Gehalts und der Leistungen für diesen Mitarbeiter verantwortlich, einschließlich, aber nicht zwangsläufig beschränkt auf die Kosten für die Reise und den Umzug des Mitarbeiters zur IEA sowie für die Rückreise und den Wegzug von der IEA zu Beginn und zu Ende seiner Tätigkeit beim IPEEC-Sekretariat. Die IEA und die anderen IPEEC-Mitglieder tragen keinerlei finanzielle Verantwortung für solche Kosten. 7. Alle IPEEC-Beschäftigten und alle bei den IPEEC-Mitgliedern ausgeliehenen Mitarbeiter sind nur im IPEEC-Sekretariat tätig. Für die IEA verrichten sie keinerlei Arbeiten. 8. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die IEA dafür zu sorgen, dass dem IPEEC-Sekretariat Büroräume bereitgestellt werden, die nach den IEA-Standards ausgestattet sind. Das Personal des IPEEC-Sekretariats sollte Zugang zu den Unterstützungsdiensten haben, die die IEA ihrem Personal zur Verfügung stellt, einschließlich, aber nicht zwangsläufig beschränkt auf rechtliche, persönliche und finanzielle Hilfe sowie in Bezug auf Veröffentlichungen und Medien, Informationstechnologie, Sicherheit, Reinigung und Instandhaltung, Dienstreisen und die Nutzung von Versammlungsräumen. Finanzierung und Haushaltsverfahren 9. Die Arbeit des IPEEC-Sekretariats und dessen Einrichtung bei der IEA sind in vollem Umfang durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten zu finanzieren. Die Personalausstattung und der Haushalt des IPEEC-Sekretariats werden vom Exekutivausschuss in Abstimmung mit dem IEA-Sekretariat festgelegt. 10. Die IPEEC-Mitglieder beabsichtigen, die Höhe ihrer jeweils zu zahlenden etwaigen finanziellen Beiträge und den Zeitpunkt ihrer Entrichtung gemeinsam festzulegen. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Beiträge für die Unterstützung der IEA bei der Einrichtung des IPEEC-Sekretariats gemäß den für freiwillige Beiträge geltenden Finanzbestimmungen und -verfahren der IEA an die IEA zu zahlen sind. Die IPEEC-Mitglieder werden gebeten, ein Musterschreiben zu verwenden, das die IEA zur Erleichterung der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Verfügung stellt. 11. Stellt die IEA im Voraus fest, dass die IPEEC-Ausgaben die Beiträge der IPEEC-Mitglieder möglicherweise übersteigen, hat die IEA den Exekutivausschuss davon in Kenntnis zu setzen, dass die Beiträge für das IPEEC-Sekretariat zur weiteren Wahrnehmung der geplanten Aufgaben offenbar nicht ausreichen werden. Der Exekutivausschuss sollte die IEA dabei unterstützen, die Ausgaben des IPEEC-Sekretariats zu reduzieren und/oder der IEA zusätzliche Mittel bereitstellen, damit das IPEEC-Sekretariat über ausreichend Mittel für die weitere Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb der IEA verfügt. Wenn die IPEEC-Mitglieder die notwendige Unterstützung und/oder ausreichende zusätzliche Mittel nicht bereitstellen oder wenn die IEA diese Unterstützung für unzureichend hält, kann die IEA beschließen, das IPEEC-Sekretariat nicht länger zu beherbergen. 12. Sind die freiwilligen Beiträge für das IPEEC-Sekretariat bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht aufgebraucht, sind sie gemäß den Standardverfahren der IEA automatisch auf das darauffolgende Jahr zu übertragen, vorausgesetzt die IEA beherbergt im darauffolgenden Jahr weiterhin das IPEEC-Sekretariat. Datum des Beginns der Tätigkeiten sowie Durchführung, Änderung, Fortsetzung und Beendigung der Vereinbarung 13. Die Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung sollten am [Datum] beginnen. Dessen ungeachtet erkennen die IPEEC-Mitglieder an, dass das IPEEC-Sekretariat mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben erst beginnen darf, wenn die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder gesichert sind, um die Tätigkeiten des IPEEC-Sekretariats, deren Kosten die IEA auf 1,3 Mio. EUR veranschlagt, bis zum 31. Dezember 2010 finanzieren zu können. 14. Das IEA-Sekretariat und der Exekutivausschuss sollten so oft wie erforderlich zusammenkommen, um über Fragen der praktischen Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung zu beraten. 15. Die Vereinbarung kann schriftlich im Einvernehmen zwischen der IEA und dem Exekutivausschuss geändert werden. 16. Wenn eine nationale staatliche Stelle oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Beginn der Tätigkeiten der IPEEC beitreten will, wird sie zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung aufgefordert und für die Zwecke dieser Vereinbarung als Mitglied betrachtet. Jedes neue IPEEC-Mitglied ist vorbehaltlich der vorstehenden Nummern 5 bis 8 befugt, Mitarbeiter in das IPEEC-Sekretariat zu entsenden. 17. Diese Vereinbarung kann von der IEA oder vom Exekutivausschuss jederzeit beendet werden. In diesem Fall sollten sie dies einander mindestens zwölf Monate im Voraus schriftlich mitteilen. 18. Scheidet ein IPEEC-Mitglied aus der IPEEC in Einklang mit dem Mandat aus, gilt die darin vorgesehene Austrittsanzeige dieses IPEEC-Mitglieds als Austrittsanzeige gemäß dieser Vereinbarung. Dessen ungeachtet sollten die IPEEC-Mitglieder dafür sorgen, dass das IPEEC-Sekretariat die IEA umgehend schriftlich von einem solchen Austritt in Kenntnis setzt. Die IEA hat einem IPEEC-Teilnehmer, der aus der IPEEC ausscheidet, die von ihm zuvor entrichteten freiwilligen Beiträge nicht zu erstatten. 19. Haben der Exekutivausschuss und die IEA bis zum 30. Juni eines Jahres nicht die Beendigung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten beschlossen, fordert die IEA erforderlichenfalls alle IPEEC-Mitglieder über den Exekutivausschuss auf, Mittel einzubringen, damit das IPEEC-Sekretariat für das darauffolgende Kalenderjahr über ausreichend Mittel verfügt. Erhält die IEA nicht ausreichend Mittel bis zum 30. September dieses Jahres, kann sie beschließen, das IPEEC-Sekretariat nicht länger zu beherbergen. 20. Wird das IPEEC-Sekretariat aufgrund einer Änderung oder Beendigung dieser Vereinbarung nicht weiter von der IEA beherbergt, haben die IPEEC-Mitglieder und/oder sonstigen vom Exekutivausschuss zugelassenen Einheiten die Kosten für das Ausscheiden der bezahlten Mitarbeiter des IPEEC-Sekretariats aus der IEA sowie alle anderen Kosten in direktem Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abwicklung dieser Vereinbarung in vollem Umfang zu tragen und für den Haushalt des IPEEC-Sekretariats freiwillige Beiträge in der Höhe bereitzustellen, die zu diesem Zweck erforderlich sind und die von der IEA und vom Exekutivausschuss einvernehmlich festgelegt werden; solche Beiträge sind gemäß den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen IPEEC-Mitglieder zu entrichten. Besteht bei Beendigung der Unterbringung des IPEEC-Sekretariats bei der IEA ein Überschuss an freiwilligen Beiträgen, hat die IEA die nicht in Anspruch genommenen Mittel unter den IPEEC-Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beiträge zu dem betreffenden Haushalt aufzuteilen. Diese Nummer gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung. 21. Diese Vereinbarung erlegt den IPEEC-Mitgliedern oder der IEA keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen auf und dient auch nicht diesem Zweck. VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Botschafter Richard H. JONES Vertreter der Internationalen Energieagentur Datum: 18. Juni 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Andre CORREA DO LAGO Vertreter des Ministeriums für auswärtige Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Kevin STRINGER Vertreter des Ministeriums für Natürliche Ressourcen Kanadas Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) XIE Ji Vertreter der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Pierre-Marie ABADIE Vertreter des Ministers für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen Frankreichs Datum: 22. Juni 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Detlef DAUKE Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Daniele MANCINI Vertreter des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Italiens Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Тогu ISHIDA Vertreter des Ministers für Wirtschaft, Handel und Industrie Japans Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Tae Hyun CHOI Vertreter des Ministeriums für wissensbasierte Wirtschaft der Republik Korea Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Aldo FLORES Vertreter des Ministeriums für Energie Mexikos Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Sergej MICHAILOW Vertreter des Ministeriums für Energie der Russischen Föderation Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) Graham WHITE Vertreter des Ministeriums für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Datum: 24. Mai 2009 VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR (gezeichnet) David SANDALOW Vertreter des Energieministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika Datum: 24. Mai 2009
Die unterzeichneten nationalen staatlichen Stellen (gemeinsam die „Mitglieder“) beschließen folgendes Mandat der Internationalen Partnerschaft für die…
Zuständigkeitserklärung 1. Gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung muss die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einer zwischenstaatlichen Organisation der…
zum Aufbau und zur Durchführung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE) Inhalt Artikel 1: Gründung des SHARE-ERIC Artikel 2:…
The Governments of the countries hereinafter specified: the Federal Republic of Germany, Austria, Belgium, Denmark, Spain, Finland, France, Italy, Japan,…
Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (European Radiological Data…
16.9.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 243/4 zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.