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Gemäß Artikel 232 Absatz 2 des Abkommens legt der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EG (nachstehend „Gemeinsamer Rat“ genannt) die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG (nachstehend „Ausschuss“ genannt) mit dem Ziel fest, eine breit angelegte Vertretung aller Interessengruppen sicherzustellen.
dass es im Hinblick auf die in Artikel 1 des Abkommens niedergelegten Ziele und die in Artikel 5 niedergelegte Verpflichtung zur Überwachung seines…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG wird nach Maßgabe der einschlägigen…
BESCHLUSS Nr. …/20.. DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EG, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits, und der…
Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die Organisationen auch aufgefordert, ihr Interesse an der ständigen Mitgliedschaft eines ihrer Vertreter im Ausschuss…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
In dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Bereichen verfügt; daher ist anzugeben, wer die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.