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Gemäß Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 legt die Verordnung eine Grenze für künftige Kapitalerhöhungen der EZB fest, so dass der EZB-Rat zu einem künftigen Zeitpunkt eine tatsächliche Kapitalerhöhung beschließen kann, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche angemessene Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 kann der EZB-Rat das Kapital der EZB über den in Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung festgelegten Betrag…
Gemäß Artikel 28.1 Satz 2 der ESZB-Satzung kann das Kapital der EZB durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen…
Angesichts des Anstiegs der Bilanzsumme der EZB in den letzten Jahren wird die Erhöhung des Kapitals der EZB um 5 Mrd. EUR als erforderlich angesehen, um so die…
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank wurde das Kapital der EZB mit…
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG entsprechend geändert werden —
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.