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Der Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, d. h. das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht, gehört nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den von den Verträgen erfassten Bereichen.
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht nach Artikel 328 des…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den…
Die Teilnahme Litauens an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne…
Mit der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird die Entwicklung der…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht insbesondere auch im…
Der Bereich, in dem die Verstärkte Zusammenarbeit stattfinden soll, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.