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Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten.
Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen.
Folgender Artikel wird hinzugefügt: " BAU VON ÖLTANKSCHIFFEN (1) Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für…
Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen: i) an eine…
Den Mitgliedstaaten sollte es auch verboten werden, für Iran neue Öltankschiffe zu bauen oder sich an deren Bau zu beteiligen.
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel…
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel…
Es ist verboten, für in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.