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Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.
Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans ein…
Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „die Haushaltsordnung“) geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein…
Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen…
Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Haushaltsordnung geht jeder Ausgabe ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ…
Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 muss jeder Mittelbindung ein…
Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 muss jeder Mittelbindung ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.