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Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 9 966 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben, die in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften…
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften…
Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften…
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften…
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.