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Die Ersetzung der bestehenden Finanzmechanismen durch neue Mechanismen, die andere Zeiträume betreffen, einen anderen zur Verfügung zu stellenden finanziellen Betrag vorsehen und andere Durchführungsbestimmungen enthalten, sowie die Verlängerung und Ausweitung der Zugeständnisse hinsichtlich bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse — in der Gesamtheit betrachtet — stellen eine wesentliche Änderung der Assoziation mit den EWR-/EFTA-Staaten dar, die einen Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt.
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Es ist erwiesen, dass die Mittel der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichen, um den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002…
Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der…
Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, erscheint es notwendig, unverzüglich einen Unionsmechanismus…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
Die Änderung erleichtert es der Union, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine nachhaltige Fischerei nachzukommen und die Ziele des Vertrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.