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Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage des Artikels 26 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft zu genehmigen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf…
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union…
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 Absatz 3 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der…
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 29 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union…
Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern…
Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 an, die ein FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern, mit denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.