Erwägungsgrund 2 32011D0738BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/738/EU)
Gemäß Artikel 12 des Landwirtschaftsabkommens kann das Landwirtschaftsabkommen auf Antrag einer Partei überprüft werden.
Erwägungsgrund 3 32007D0658BESCHLUSS DES RATES vom 26. September 2007 über den Abschluss eines Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2007/658/EG)
Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für…
Art XIII Abs. 2 OffshStAbkAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben
Jeder Vertragsteil kann jederzeit eine Nachprüfung der Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die beiden Regierungen werden über jede etwa auftauchende Frage…
Erwägungsgrund 2 32004D0756BESCHLUSS DES RATES vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2004/756/EG)
In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: „Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die…
Erwägungsgrund 3 32014D0143BESCHLUSS DES RATES vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt (2014/143/EU)
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden…