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Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen zu treffen für die Beteiligung der Europäischen Union an den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien sowie für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Änderung des Abkommens und seiner Anhänge, die Hinzufügung neuer Anhänge, die Kündigung einzelner Anhänge, Konsultationen, Streitbeilegung und die Annahme von Schutzmaßnahmen.
Für die Beteiligung der Union in den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien sowie für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Änderung des…
Es sind verfahrenstechnische Regelungen zu treffen für die Beteiligung der Union an den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien sowie für die…
Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung…
Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und die Streitbeilegung…
Es ist notwendig, ein einfaches und schnelles Verfahren für eventuelle Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —
Es ist notwendig, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens die vorläufige Anwendung des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.