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Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt das Protokoll Nr. 3 des Interimsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit.
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten für den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der…
Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit…
Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem…
Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit…
Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit…
Anhang III des Assoziationsabkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.